Vereinssatzung

§1 Name des Vereins:
  1. Der Name des Vereins lautet: Baby-Kleinkinder Schwimmverein Kerpen e.V. Schwimmbötzcher.
  2. Der Verein wurde am 17. Januar 2015 gegründet.
  3. Sitz des Vereins ist in 50170 Kerpen - Sindorf und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zwecke und Aufgaben des Gemeinnützigen Vereins:
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereines ist die Förderung von Babys und Kleinkinder im Element Wasser. Förderung der motorischen Fähigkeiten, Wahrnehmung verbessern, koordinative Fähigkeiten schulen und ab dem 4. bis 5 Lebensjahr das Erlernen des sicheren Schwimmens.
  3. Allgemeine Unterstützung der körperlichen und geistigen Entwicklung von Babys und Kleinkindern. Die Eltern-Kind-Bindung stärken.
  4. Babys und Kleinkinder an das Wasser zu gewöhnen.
  5. Aus-/Weiterbildung von Trainern/Übungsleitern.
  6. Die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der im Verein gehörenden Geräte und sonstiger im Vereinseigentum stehenden Gegenstände.
  7. Für die Erfüllung dieser Satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  8. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßige hohe Vergütung oder Ausgaben begünstigt werden.
  9. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Diese Zwecke werden verwirklicht durch ein geordnetes Kursangebot mit ausgebildeten Trainern/Übungsleitern in geeigneten Schwimmbecken, die vom Verein über die Stadt Kerpen beantragt werden.

§3 Mitgliedschaften des Vereins
  1. Über die Mitgliedschaft in weiteren Fachverbänden/Vereinen wird der Vorstand entscheiden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Es gilt das Überweisungsverfahren für den Mitgliedsbeitrag.
  3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist vom gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der gesetzliche Vertreter erklärt sich gesondert bereit, den Mitgliedsbeitrag für den Minderjährigen zu entrichten.
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§5 Arten der Mitglieder
  1. Aktive Mitglieder
  2. Passive Mitglieder als Fördermitglied
  3. a) aktive Mitglieder sind Mitglieder, die die Angebote des Vereins nutzen oder/und im Verein eine Funktion ausüben.
    b) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder Bereiche des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen das Angebot nicht.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. (bei juristischen Personen) durch Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt (Kündigung), Ausschluss (§7) oder Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen und muss an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Austritt erfolgt mit einer Frist von drei Monaten zur Mitte oder zum Ende eines Geschäftsjahres.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Die Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereinsmitgliedes über rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. Vereinseigentum ist dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

§7 Ausschluss aus dem Verein
  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigen Grund kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise schuldhaft gegen die Satzung und Ordnung des Vereins verstößt, den Vereinsinteressen und Zielen zuwiderhandelt oder mit einer fälligen Beitragsschuld trotz Mahnung länger als drei Monate in Verzug gerät. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das Mitglied wird innerhalb einer Frist von drei Wochen aufgefordert, zu dem Antrag auf Ausschluss schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme über den Ausschluss.
  2. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam und ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung mittels Einschreiben mitzuteilen.
  3. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  5. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§8 Mitgliedsbeiträge
  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
  2. Die Höhe der jährlichen Mitgliedschaftsbeiträge und Förderbeiträge sowie Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Soweit die Mitgliedsversammlung nichts anderes beschließt, werden die Beiträge von den Mitgliedern zum Fälligkeitstermin überwiesen.
  3. Eine Erstattung der Beiträge durch Ausfallzeiten oder höhere Gewalt erfolgt nicht.
  4. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Betrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß §288 Absatz 1 BGB mit 5% über dem Basissatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
  5. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstandenen Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  6. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§9 Mitgliedsbeiträge
  1. Organe des Vereins sind
  2. a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
  3. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  4. Der Vorstand kann sich eine Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a ESTG (4. Ehrenamtspauschale) gewähren./li>
  5. Der Ersatz tatsächlicher entstandenen Auslagen (z.B. Büromaterial, Telefon-/Fahrtkosten) ist zulässig. Der Anspruch muss bis zum 31.Dezember des jeweiligen Jahres geltend gemacht werden.
  6. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf bei und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Haushaltslage des Vereins beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, -inhalt und -ende sowie Höhe der Vergütung-/ / Aufwandsentschädigung ist der Vorstand zuständig.
  7. Der Vorstand kann unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Abs.5 Aufträge über bestimmte Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung an Dritte vergeben.

§10 Vorstand
  1. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus
  2. a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister
    d) dem Schriftführer
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten.
  4. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch die Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
  5. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu stellen und diese die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
  6. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
  7. Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
  8. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
  9. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  10. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

§11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig.
  2. a) Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts des Vorstandes
    b) Erstattung des Kassenberichtes
    c) Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes
    d) Wahl der Kassenprüfer
    e) (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen
    f) Über Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu beschließen
    g) Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen
    h) die Festsetzung der Mitgliedbeiträge
    i) Anträge und Verschiedenes
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§12 Die ordentliche Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per Email und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  3. Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  5. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimme gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterschrieben. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
  8. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  9. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszweckes sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§13 Kassenprüfer
  1. Bei der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren im Wechsel zu wählen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§14 Vereinsjugend
  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. Falls sich nach dem Willen des Vereins die Vereinsjugend selbständig verwalten und über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel entscheiden soll, erfolgt dies auf der Grundlage einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Jugendordnung. Diese hat die Organe der Vereinsjugend zu bestimmen und deren Aufgabe und Zuständigkeiten festzulegen. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen und muss auch den Vertreter der Vereinsjugend bestimmen, der Mitglied des Vorstandes gemäß §10.Abs,1 lit. der Satzung ist.

§15 Vereinsordnungen
  1. Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen
  2. a) Finanzordnung
    b) Geschäftsordnung
    c) Ehrenordnung
    d) Etc.
  3. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§16 Haftung des Vereins
  1. Ehrenamtliche Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässige verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
  3. Im Rahmen des Sportbetriebes des Vereins sind die Mitglieder generell versichert. Über diesen Versicherungsschutz hinaus übernimmt der Verein keine Haftung. Desgleichen haftet der Verein nicht für Schachschäden irgendwelcher Art.
  4. Im Rahmen des Sportbetriebes des Vereins sind die Mitglieder generell versichert. Über diesen Versicherungsschutz hinaus übernimmt der Verein keine Haftung. Desgleichen haftet der Verein nicht für Sachschäden irgendwelcher Art.

§17 Datenschutz im Verein
  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgabe des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogenen Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf
  3. a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
    c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
    d) Löschungen der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
  4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen ist es untersagt personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Die Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§18 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke
  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit in der Mitgliederversammlung von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke (Zweckänderung) fällt das Vermögen des Vereins an das Hospiz Stadt Kerpen, Stiftstrasse 4 in 50171 Kerpen.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern der Versammlung genehmigt.

Kerpen, den 10.03.2017
geändert am 25.04.2018

Sabine Wirz 1. Vorstand
Anna Wirz 2. Vorstand
Klara Wirz Schatzmeister

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